Brand News: Markenanmeldung: Gesetzgeber stärkt Position von Markeninhabern  
 
 
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Markenanmeldung: Gesetzgeber stärkt Position von Markeninhabern Markenanmeldung: Gesetzgeber stärkt Position von Markeninhabern
16.4.2010
Bisher wurden in Österreich Marken registriert, ohne dass Inhaber älterer ähnlicher Marken die Möglichkeit hatten, gegen die jüngere Anmeldung Widerspruch zu erheben. Eine Gesetzesänderung bringt nun eine Verbesserung der Lage.
 
Die bisherige Gesetzeslage war ein Schwachpunkt bei der Wahrung von Markenrechten. Clemens Grünzweig, Markenrechtsexperte der Anwaltssozietät e|n|w|c Rechtsanwälte kennt die Kritikpunkte: "Der Inhaber einer älteren Marke konnte erst nach Registrierung der jüngeren Marke einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke stellen. Ein nachträgliches Nichtigkeitsverfahren erwies sich jedoch in der Praxis vielfach als kostspielig und langwierig."

Viele andere Länder sehen daher schon länger während des Anmeldeverfahrens die Möglichkeit eines Widerspruchs für Inhaber älterer Rechte vor. Eine Widerspruchsmöglichkeit im Anmeldeverfahren führt allerdings dazu, dass Anmelder von Marken länger auf ihre Registrierung warten müssen.

Markenrechtsnovelle beschlossen

Der Gesetzgeber in Österreich hat sich in einer aktuellen Markenrechtsnovelle entschlossen, ebenfalls ein Widerspruchsverfahren einzuführen. Die Widerspruchsfrist von drei Monaten beginnt jedoch erst nach Registrierung der Marke zu laufen. Es handelt sich daher um einen „nachgeschalteten“ Widerspruch, der im Erfolgsfall zur Löschung der bereits registrierten Marke führt. Zulässig ist der Widerspruch allerdings auch schon gegen die noch nicht eingetragene Markenanmeldung. Ein solcher vorzeitiger Widerspruch verhindert die vorläufige Registrierung der angemeldeten Marke jedoch nicht. In den meisten Fällen werden die Inhaber älterer Rechte ohnedies erst durch die Registrierung von der Existenz der jüngeren Marke erfahren.

Die Praxis wird zeigen, ob Widerspruchsverfahren vom Patentamt schneller entschieden werden, als Nichtigkeitsverfahren. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber eine Regelung gefunden hat, bei der durch den Widerspruch die Markenregistrierung nicht verzögert wird.

Monitoring wichtig

"Monitoring erhält durch diese neue Regelung in der Zukunft eine bedeutende Rolle im Marken-Management. Denn nur wenn jüngere Anmeldungen regelmäßig beobachtet werden, sind Reaktionen innerhalb der Widerspruchsfrist möglich. Generell ist zu erwarten, dass Widerspruchsverfahren im Gegensatz zu den bisherigen Nichtigkeitsverfahren schneller seitens des Patentamtes entschieden werden", zeigt Clemens Grünzweig die Eckpunkte der Neuregelung auf.

Ein Widerspruch wird frühestens gegen Marken möglich sein, die nach dem 1. Juli 2010 registriert werden. Der Widerspruch steht übrigens auch gegen internationale Registrierungen mit Schutz in Österreich zu. Neben dem Widerspruch ist weiterhin auch der Nichtigkeitsantrag möglich.

Durch die neue Regelung wird es in Zukunft für Markeninhaber noch wichtiger sein, im Bezug auf jüngere Anmeldungen ein regelmäßiges Monitoring durchzuführen, damit sie innerhalb der Widerspruchsfrist auf jüngere Anmeldungen reagieren können.
 
Quelle: e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH
 
 
 
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