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EuGH entscheidet: Google verletzt bei AdWords keine Markenrechte EuGH entscheidet: Google verletzt bei AdWords keine Markenrechte
2.4.2010
Google gewinnt einen Markenrechtsstreit gegen Louis Vuitton und weitere Kläger. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs haftet der Internetkonzern nicht grundsätzlich für Markenrechtsverstöße seiner Werbekunden. Konkret ging es um den Verkauf von Suchbegriffen bei Google AdWords an Mitbewerber des Inhabers von Marken.
 
Der französische Luxusgüterkonzern Louis Vuitton (LVMH) und zwei weitere französische Unternehmen verloren den Markenrechts-Prozess gegen das US-Unternehmen Google und seine französische Tochter. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Google nicht dafür verantwortlich zu machen ist, wenn seine Werbekunden für bezahlte Anzeigen die Markennamen ihrer Konkurrenten nutzen, um sie auf eigene Angebotsseiten zu locken. Das Urteil hat weit reichende Auswirkungen, denn Googles Suchwortwerbung ist Gegenstand ähnlicher Verfahren in Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Großbritannien. Der EuGH ließ aber die Letztentscheidung den nationalen Gerichten, die im Einzelfall zu prüfen hätten, ob eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vorliegt.

Umsatzbringer für Google

Es geht um Googles wahrscheinlich größten Umsatzbringer, die Suchwortwerbung über Google AdWords. Der als Suchmaschine gestartet Internet-Konzern macht praktisch seinen gesamten Jahresumsatz von etwa 24 Milliarden Euro mit Werbung. Das Unternehmen legt allerdings nicht offen, wie viel davon auf den "AdWords"-Service entfällt. Bei diesem Angebot können Kunden ihre Anzeigen an die Schlagwortsuche eines Nutzers koppeln. Dabei zeigt die Internetsuchmaschine neben der Ergebnisliste relevanter Webseiten noch bezahlte Anzeigen an, etwa für Online-Shops. Die Kläger hatten argumentiert, Rivalen würden damit die Sucher von ihren Seiten weglocken. Mitunter würden auch Produktfälschungen feilgeboten.

Kein Markenrecht verletzt

"Google hat nicht gegen Markenrecht verstoßen, indem es Werbekunden erlaubte, die Namen von Handelsmarken als Schlagworte zu erwerben", urteilte das Gericht. Das Unternehmen sei jedoch verpflichtet, die Anzeigen zu entfernen oder die Verbindung zu dem Angebot zu entfernen, wenn es von dessen Rechtswidrigkeit erfahre.

Rechte der Markeninhaber bei Internetwerbung zum Teil gestärkt

Der EuGH mahnte aber zugleich Internetwerber, sie dürften bei Google keine Anzeigen schalten, auf denen der Waren- oder Dienstleistungsanbieter verschleiert sei. Der Inhaber einer Marke darf also sehr wohl einem Dritten (werbenden Unternehmen) verbieten, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das ohne Zustimmung im Rahmen von Google AdWords ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen zu werben. Voraussetzung für das Verbot ist, dass aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Jedoch stellte der EuGH auch fest, dass die Werbung mit Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, durch Dritte für sich alleine keine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke darstellt.
 
Quelle: Reuters; Gerichtshof der Europäischen Union
 
 
 
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